AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen


schlottag lichtwerbung GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten als wesentlicher Bestandteil jedes Kaufvertrages, sofern nicht andere Vereinbarungen von uns schriftlich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen einverstanden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Aufträge des Bestellers, ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem einzelnen Falle auf sie Bezug nehmen.

2. Angebote und Preise

Unsere Angebote einschl. der Lieferzeit-Angaben sind freibleibend. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschl. Verpackung. An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden.

Bei Nichtannahme des Angebotes sind sie unverzüglich zurückzugeben. Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschl. Montage angeboten werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne die niederspannungsseitige Installation, die Gerüstgestellung, Gestellung evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten.

3. Bestellung und Auftragsbestätigung

Für die Fertigung und Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Eine Beanstandung unserer Auftragsbestätigung muß unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen erfolgen. Mündliche und telefonische Abmachungen sowie Abmachungen mit unseren Reisenden oder Vertretern sind erst gültig, wenn solche von uns schriftlich bestätigt werden. Die angegebene Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in allen Punkten einwandfrei geklärt ist. Dazu gehört auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns auch innerhalb eines Verzuges die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus-zuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Kriegsblockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störung der Betriebe oder des Transportes und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Änderungen, welche sich bei der Fertigung von Lichtwerbeanlagen als technisch notwendig erweisen, bleiben vorbehalten. Die Gültigkeit des Kaufvertrages ist unabhängig von der Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlicher Vorschriften, gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Lieferung und Gefahrenübergang

Die Angebotspreise verstehen sich stets, falls im Angebot nicht ausdrücklich anders erwähnt, für unverpackte Lieferung ab Betrieb. Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wir empfehlen daher den Ab-schluß einer Transportversicherung. Werden Lichtwerbeanlagen durch uns montiert, so geht mit Beendigung der Montage, unabhängig von einer späteren Abnahme, die Gefahr auf den Besteller über. Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb 10 Tagen nicht abgenommen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert und in Rechnung gestellt.

5. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller einschl. der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.

Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsüber-eignung sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die vorbehaltene Sache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und zwar mit der Maßgabe, daß die Kaufpreis-Forderung auf uns übergeht. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, für welche er uns zusteht, ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.

6. Zahlungsbedingungen

Alle Zahlungen sind nach Lieferung bzw. Montage rein netto Kasse an uns zu leisten, und zwar, wenn nicht anders vereinbart, 1/3 der Verkaufssumme bei Auftragserteilung, 2/3 bei Versandbereitschaft bzw. nach Lieferung und Montage. Zahlungen werden nach Möglichkeit im bargeldlosen Verkehr erbeten. Barzahlungen sowie Übergabe von Schecks und Wechseln sind nur zulässig, wenn der Empfänger eine schriftliche Vollmacht des Lieferanten vorlegt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet. Ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen einschl. laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Wir sind in diesem Falle berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen. Es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit. Vom Besteller an uns gegebene Wechsel können von uns zurückgewiesen werden. Diskont und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

7. Mängelrüge

Mängel der Ware sind uns unverzüglich anzuzeigen, spätestens innerhalb 1 Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur Nachbesserung berechtigt. Statt dessen können wir dem Besteller in geeigneten Fällen den Minderwert gutschreiben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder Vertragsstrafe sind ausgeschlossen. Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden. Der Mängelanspruch verjährt 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, spätestens in 6 Monaten von der Lieferung an. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mängel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

8. Gewährleistungen

Für Lichtwerbeanlagen, ausgenommen der Leuchtstofflampen übernehmen wir eine Garantie von 6 Monaten, sofern die aufkommenden Schäden auf Fabrikations- oder Materialfehler zurückzuführen sind. Hierbei legen wir eine durchschnittliche Betriebsdauer für die von uns installierten Hochspannungs-Leuchtröhren von 10 Stunden täglich zugrunde. Auf von uns verarbeitetes Material von Zulieferfirmen gilt deren Werksgarantie. Im Gewährleistungsfalle übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen etwaiger Kosten für Gerüstgestellung oder entsprechende Montage-Hilfsein-richtungen und Kosten für An- und Abfahrt. Bei Reparaturarbeiten wird eine Garantie für Farbgleichheiten nicht gegeben. Eine Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht von uns bezogenes Betriebsgerät oder Zubehör verwendet wird oder die von uns gelieferten Erzeugnisse von dritter Stelle nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind. Außerdem wenn ein von uns nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.

9. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Köln als vereinbart. Ist der Besteller ein Ausländer, so gilt bei Streitigkeiten deutsches Recht.